Stellungnahme zum Artikel «Christoph Blocher verzichtete auf Bundesrats-Rente – doch jetzt fordert er das Geld ein: 2,7 Millionen Franken» vom 3.7.2020

Aus Gründen des Datenschutzes und des Persönlichkeitsschutzes informieren wir grundsätzlich nicht darüber, wer Ruhegehälter bezieht und wie sie beantragt wurden. Doch nach Absprache mit alt Bundesrat Christoph Blocher können wir bestätigen, dass bei der Bundeskanzlei ein solcher Antrag eingegangen ist.

Bisher wurden noch nie Ruhegehälter rückwirkend ausbezahlt. Weder das Gesetz noch die Verordnung äussern sich zur Frage eines rückwirkenden Bezugs (Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen SR 172.121, Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen SR 172.121.1). Der Rechts­anspruch war somit durch Auslegung festzustellen.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 1. Juli 2020 diese Auslegung vorgenommen. Er ist zum Schluss gekommen, dass ein Anspruch besteht und hat entschieden, dem Antrag Folge zu leisten. Dieser Entscheid hat Kosten in der Höhe von 2,7 Millionen Franken zur Folge. Der Bundesrat wird seinen Beschluss der Finanzdelegation des Parlamentes zur Zustimmung vorlegen. Er tut dies in Analogie zu Artikel 4 der oben genannten Verordnung, der eine solche Zustimmung vorschreibt für einen anderen Ruhegehaltsentscheid, der im Ermessen des Bundesrates liegt.

Der Bundesrat hält es für angezeigt, die Frage der rückwirkenden Auszahlung von Ruhegehältern an Magistratspersonen für die Zukunft rechtlich zu regeln. Er hat darum in derselben Sitzung die Bundeskanzlei beauftragt, zusammen mit dem EJPD zu klären, wie in Zukunft ausgeschlossen werden kann, dass Ruhegehälter rückwirkend bezogen werden können. Sollte eine Anpassung der Verordnung oder des Gesetzes notwendig sein, würde der Bundesrat dem Parlament eine entsprechende Botschaft unterbreiten.

Das Ruhegehalt einer alt Bundesrätin oder eines alt Bundesrates beträgt 50 Prozent des Einkommens einer amtierenden Bundesrätin oder eines amtierenden Bundesrates. Tritt eine Bundesrätin oder ein Bundesrat zurück, so hat sie oder er nach mindestens vier Amtsjahren Anrecht auf eine ganze Rente. Solange eine ehemalige Magistratsperson ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen erzielt, das zusammen mit dem Ruhegehalt die Jahresbesoldung einer amtierenden Magistratsperson übersteigt, wird das Ruhegehalt um den Mehrbetrag gekürzt.

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