An folgenden Daten sind die Legalisationen geschlossen:
Freitag nach Auffahrt, 10.05.2024 -> geschlossen
Freitag nach Nationalfeiertag, 02.08.2024 - geschlossen
Freitag nach Weihnachten, 27.12.2024 -> geschlossen
Freitag nach Silvester, 03.01.2025 -> geschlossen
Beglaubigungen können nur auf dem Postweg eingeholt werden.
Für das konkrete Vorgehen konsultieren Sie bitte das Merkblatt (PDF) für die Beglaubigung von Dokumenten nachfolgend.
Die Sektion Personal, Finanzen, Controlling der Bundeskanzlei ist verantwortlich für die Beglaubigung von Originalunterschriften auf einem Schriftstück, welches im Ausland benötigt wird.
Worum geht es?
Beglaubigt werden Unterschriften von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen (Artikel 8 Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei, SR 172.210.10).
Beglaubigung mittels Apostille
Für Staaten, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, gilt die Beglaubigung mittels einer Apostille. Die Dokumente werden von der konsularischen Beglaubigung befreit und direkt im Bestimmungsland anerkannt (Artikel 2 Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung).
Für alle Staaten, die nicht im Haager Übereinkommen vertreten sind, gilt die normale Beglaubigung ohne Apostille, wobei die anschliessende konsularische Überbeglaubigung notwendig ist.