Stellungnahme der Bundeskanzlei vom 21.09.2015 zu E-Voting: „Consortium verzichtet auf Weiterentwicklung seines E-Voting-Systems“

 

Bundesrat und Bundeskanzlei sind Zulassungs- und Bewilligungsbehörde für den Einsatz des elektronischen Stimmkanals bei eidgenössischen Urnengängen. Die Bundeskanzlei prüft für jeden eidgenössischen Urnengang, ob die bundesrechtlichen Anforderungen für die Zulassung eines Systems erfüllt sind. Diese Prüfung erfolgt auf Basis der von den Kantonen eingereichten Gesuchsunterlagen. Die Bevölkerung muss darauf vertrauen können, dass die Systeme sicher sind, und dass das Stimmgeheimnis zuverlässig geschützt wird. Der Bundesrat hat die Gesuche der Kantone des Consortiums für den Einsatz der elektronischen Stimmabgabe den Nationalratswahlen 2015 am 12. August 2015 abgelehnt. Ein vom Consortium in Auftrag gegebener Expertenbericht zur Löschung kritischer Daten (datiert vom 9. Juli 2015) weist Lücken aus, die den Schutz des Stimmgeheimnisses betreffen. Die Daten der Wahlberechtigten werden auf eine unwirksame Art und Weise gelöscht, so dass das Stimmgeheimnis nicht hinreichend geschützt werden kann. Das Stimmgeheimnis ist in der Verfassung verankert. Die Gewährleistung des Stimmgeheimnisses ist ausserdem als Voraussetzung für die Durchführung von Versuchen mit der elektronischen Stimmabgabe explizit in Art. 8a Abs. 2 BPR festgehalten. Die Kantone des Consortiums haben im Rahmen der Gesuchstellung zudem deklariert, verschiedene weitere bundesrechtliche Anforderungen, die seit dem 1. Juli 2015 zwingend sind, nicht oder nur teilweise zu erfüllen.

Auf Grund der Erkenntnisse aus dem dritten Bericht des Bundesrates zu Vote électronique vom 14. Juni 2013 hat der Bundesrat die Bestimmungen für den Einsatz der elektronischen Stimmabgabe revidiert und höhere Sicherheitsanforderungen definiert. Die Kantone haben bei der Ausarbeitung der Rechtsgrundlagen mitgewirkt. Die Anforderungen traten am 15. Januar 2014 in Kraft. Der Bundesrat hat den Kantonen 18 Monate Frist gegeben, die bundesrechtlichen Anforderungen umzusetzen. Seit dem 1. Juli 2015 sind diese zwingend zu erfüllen. Die Systeme der Kantone Neuenburg und Genf wurden für den Einsatz bei den Nationalratswahlen zugelassen, da sie die Anforderungen des Bundes erfüllen. Die laufende Anpassung der Vorschriften an die technischen und politischen Entwicklungen gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Bundeskanzlei.

Die Weiterentwicklung von Vote électronique als Dienstleistung für die Stimmberechtigten bleibt ein strategisches Ziel der Staatsschreiberkonferenz und ist dem Bundesrat ein unverzichtbares Anliegen, wie anlässlich der Herbsttagung festgehalten wurde. Dabei sind die Kantone verantwortlich für die Auswahl, die Entwicklung, den Betrieb und die Sicherheit der E-Voting-Systeme. Die Bundeskanzlei hat von der Auflösung des Consortiums und vom Entscheid, das eigene System nicht weiterentwickeln zu wollen, Kenntnis genommen. Die Bundeskanzlei begrüsst den gleichzeitig manifestierten Willen zur Weiterführung des Projektes E-Voting. Die Frage der organisatorischen Form der Zusammenarbeit ist durch den Entscheid des Bundesrats nicht berührt. Der Entscheid über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Stimmabgabe ist Sache der Kantone.

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