In den beiden Artikeln werden Rentenansprüche aus der ersten Säule mit solchen aus der zweiten vermischt. Dabei entsteht der Eindruck, der Bundesrat habe eine Anpassung der Witwen- und Witwerrenten in die Vernehmlassung geschickt, die seine Mitglieder und deren Angehörige verschont. Das ist falsch. Die Revision betrifft alle AHV-Bezügerinnen und -Bezüger genau gleich, also auch die Mitglieder des Bundesrats und ihre Angehörigen.
Es ist wichtig, zwischen AHV (erste Säule) und beruflicher Vorsorge (zweite Säule) zu unterscheiden.
Zur AHV: Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gilt für alle erwerbstätigen Personen in der Schweiz, auch für Mitglieder des Bundesrats und andere Magistratspersonen. Mit der am 8. Dezember 2023 in die Vernehmlassung geschickten Anpassung der Witwer- und Witwenrenten verfolgt der Bundesrat das Ziel, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellte Ungleichbehandlung von Witwern und Witwen bei der AHV zu beseitigen und die Hinterlassenenrenten an die gesellschaftliche Entwicklung anzupassen. Von dieser Anpassung wären auch die AHV-Rentenansprüche (inkl. Wittwen- und Wittwerrenten) der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Angehörigen betroffen.
In der beruflichen Vorsorge gibt es ebenfalls Witwen- und Witwerrenten. Jedoch kennt das Gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) keine Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern. An den Witwen- und Witwerrenten aus der zweiten Säule ändert sich durch die geplante Anpassung des AHV-Gesetzes nichts. Deshalb sind auch bei der beruflichen Vorsorge der Mitglieder des Bundesrates und weiterer Magistratspersonen keine Anpassungen vorgesehen.
Die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Bundesrates und weitere Magistratspersonen wird vom Parlament geregelt, und zwar im Bundesgesetz über berufliche Vorsorge und Besoldung der Magistratspersonen sowie in der Verordnung über die Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen. Insbesondere sind die Ruhegehälter von Magistratspersonen und die sich daraus ergebenden Hinterlassenenrenten in Abschnitt 2 und 3 der Verordnung geregelt. Diese Verordnung liegt ebenfalls in der Kompetenz der Bundesversammlung. Sie, und nicht der Bundesrat, legt die Ruhegehälter von Magistratspersonen fest.
Die oben erwähnte Verordnung trägt mit Artikel 10 Absatz 3 überdies der Erwerbstätigkeit der Bezügerinnen oder Bezüger einer Ehegattenrente Rechnung: Solange der Empfänger einer Ehegattenrente ein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen erzielt, das zusammen mit der Rente 50 Prozent der Jahresbesoldung einer amtierenden Magistratsperson übersteigt, wird seine Rente um den Mehrbetrag gekürzt. Die zur beruflichen Vorsorge zählenden Ruhegehälter und Hinterlassenenrenten von Magistratspersonen folgen also einer anderen Logik als die AHV-Witwen- und Witwerrenten und sind mit diesen auch darum nicht vergleichbar.