Die Bedingungen für die Durchführung von Versuchen mit der elektronischen Stimmabgabe sind im Bundesgesetz (Art. 8a BPR) und in der Verordnung über die politischen Rechte (Art. 27a ff. VPR) sowie in der Verordnung der Bundeskanzlei über die elektronische Stimmabgabe geregelt.
Rechtliche Grundlagen
Anpassung der rechtlichen Grundlagen 2018
Der Bundesrat hat am 27. Juni 2018 die Revision der Verordnung der Bundeskanzlei über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) zur Kenntnis genommen. Die Anpassung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und sieht vor, dass der Quellcode der zukünftigen Systeme mit vollständiger Verifizierbarkeit vor deren Ersteinsatz offengelegt werden muss. Die Offenlegung von Informationen soll das Vertrauen der Öffentlichkeit in die E-Voting-Systeme stärken. Zum einen dient sie fachkundigen Kreisen dazu, sich jederzeit von der Sicherheit und der Qualität der Systeme überzeugen zu können. Umgekehrt erhalten die Behörden die Möglichkeit, frühzeitig Verbesserungen vorzunehmen, sollten externe Fachleute Mängel feststellen.
Anpassung der rechtlichen Grundlagen 2014
Die Bestimmungen zur elektronischen Stimmabgabe in der VPR wurden überarbeitet. Zwischen April und Juli 2013 fand dazu eine Anhörung statt. Ausserdem erarbeitete die Bundeskanzlei eine eigene Verordnung über die elektronische Stimmabgabe (VEleS). Diese war zwischen Mai und Juli 2013 in einer Anhörung.
Anforderungskataloge
Die Bundeskanzlei hat in Absprache mit der Arbeitsgruppe Vote électronique bestehend aus Vertretern verschiedener Bundesstellen und der Kantone verbindliche Anforderungskataloge für die Durchführung von Versuchen mit der elektronischen Stimmabgabe erarbeitet. Diese dienen der Konkretisierung der rechtlichen Grundlagen. Zurzeit bestehen drei Anforderungskataloge: