Eidgenössische Volksinitiative '6 Wochen Ferien für alle'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 110 Abs. 4 (neu)

4 Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien von jährlich mindestens sechs Wochen.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 8 (neu)

8. Übergangsbestimmungen zu Art. 110 Abs. 4 (neu)

1 Im Kalenderjahr, das der Annahme von Artikel 110 Absatz 4 durch Volk und Stände folgt, haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens fünf Wochen Ferien. In den darauffolgenden fünf Kalenderjahren steigt der Anspruch jährlich um einen Tag.

2 Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die notwendigen Einzelheiten.

Fachkontakt
Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

Zum Seitenanfang