Vergleich mit EU-Recht und Prüfung der Vereinbarkeit mit EU-Recht

In Botschaften

Der Vergleich mit nicht-bindendem EU-Recht (Botschaftsleitfaden [BOLF] Ziff. 3 «Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht») und die Vereinbarkeit mit bindendem EU-Recht (BOLF Ziff. 7.2 «Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz») lassen sich in Botschaften nicht nach einem festen Schema abhandeln. Je nach faktischer und rechtlicher Ausgangslage sind mehr oder weniger eingehende Ausführungen erforderlich.

Vgl. Botschaftsleitfaden, Allgemeines Botschaftsschema, Ziff. 3 und 7.2:

Vgl. auch Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe a des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 171.10):

In Ausführungen zu Verordnungen im Antrag an den Bundesrat

Die Richtlinien für Bundesratsgeschäfte («Roter Ordner») halten für Verordnungsanträge an den Bundesrat fest, dass im Antrag:

  • unter Ziffer 2 ein Vergleich der vorgesehenen Regelungen mit ausländischem Recht, insbesondere jenem der EU, angestellt werden muss; und
  • unter Ziffer 7 die Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen, insbesondere mit den Bilateralen I und II, abgehandelt werden muss.

In den Erläuterungen, sofern es diese als separates Dokument gibt, müssen Vergleich und Vereinbarkeit ebenfalls erläutert werden.

Vgl. zum Vergleich mit EU-Recht und zur Prüfung der Vereinbarkeit mit EU-Recht auch den Gesetzgebungsleitfaden des BJ, Rz. 715 und 716.

Beispiele für «Europakapitel» in Botschaften

Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht (BOLF, allgemeines Botschaftsschema, Ziff. 3)

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz (BOLF, allgemeines Botschaftsschema, Ziff. 7.2)

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