Kurzanleitung zur Suche im EUR-Lex:
1. Zugang zum EU-Recht
2. Faustregeln für die Umsetzung von EU-Recht in schweizerisches Recht
3. Leitfäden
3.1 Verweisung auf EU-Recht
Zulässigkeit von Verweisen auf EU-Recht:
Gesetzgebungsleitfaden BJ (Rz. 753-759)Gesetzestechnische Regeln für die Verweisung auf EU-Recht:
Gesetzestechnische Richtlinien (Rz. 124-151)Weiter- oder Kaskadenverweise:
Forum für Rechtsetzung vom 28. Oktober 2010 > «Umgang mit Kaskadenverweisen»
Newsletter für das Forum für Rechtsetzung Nr. 7 (S. 2)Harmonisierung der Nummerierung von EU-Rechtsakten seit 1. Januar 2015:
Information von BJ und BK (PDF, 95 kB, 19.01.2015) (PDF, 95 kB, 19.01.2015)
Information der EU
Benennung von Gliederungseinheiten von EU-Rechtsakten:
Gliederungseinheiten des EU-Rechts werden in Schweizer Erlassen so benannt, wie sie das EU-Recht selber benennt
Gliederungseinheiten EU-Recht
Die Regel, dass es «in Absatz», aber «unter Buchstabe» heisst, gilt für die Schweiz nicht.«EU» oder «EG»:
Gesetzestechnische Richtlinien (Rz. 125 und 134)
3.2 Zitierung von Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen
Gesetzestechnische Richtlinien (Anhang 2)
Leitfaden des BJ «Verfahren der Erarbeitung, Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands»
3.3 Entsprechung von Ausdrücken
Gesetzestechnische Richtlinien (Rz. 37-40)
Vgl. die Unterseite «Terminologie»:
Terminologie
3.4 Botschaften sowie Ausführungen zu Verordnungen im Antrag an den Bundesrat
- Vergleich mit EU-Recht und Prüfung der Vereinbarkeit mit EU-Recht:
vgl. die Unterseite Vergleich mit EU-Recht und Prüfung der Vereinbarkeit mit EU-Recht
4. Standardformulierungen
Umsetzung von New-Approach-Richtlinien
Erlasse, mit denen New-Approach-Richtlinien umgesetzt werden, enthalten fast immer die gleichen Standardbestimmungen:
- «grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen»
- Vermutungstatbestand: «Wird ein Produkt nach bestimmten technischen Normen hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.»
- Bezeichnung und Veröffentlichung der geeigneten technischen Normen
Beispiel: die Artikel 3–6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die
Produktesicherheit (SR 930.11), die für solche Standardbestimmungen als
Richtschnur dienen sollten:
New Approach: vgl. dazu auch die Informationen auf der Website des SECO:
5. Workshop an ZfR-Tagung 2019: Beispiele zur Übernahme von EU-Recht
Weiterführende Informationen
Kontakt
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