Hilfsmittel

1. Zugang zum EU-Recht

Kurzanleitung zur Suche im EUR-Lex:

2. Faustregeln für die Umsetzung von EU-Recht in schweizerisches Recht

3. Leitfäden

3.1 Verweisung auf EU-Recht

  • Benennung von Gliederungseinheiten von EU-Rechtsakten:
    Gliederungseinheiten des EU-Rechts werden in Schweizer Erlassen so benannt, wie sie das EU-Recht selber benennt
    Gliederungseinheiten EU-Recht

    Die Regel, dass es «in Absatz», aber «unter Buchstabe» heisst, gilt für die Schweiz nicht.

  • «EU» oder «EG»:
    Gesetzestechnische Richtlinien (Rz. 125 und 134) 

3.2 Zitierung von Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen

  • Gesetzestechnische Richtlinien (Anhang 2)

  • Leitfaden des BJ «Verfahren der Erarbeitung, Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands»

3.3 Entsprechung von Ausdrücken

3.4 Botschaften sowie Ausführungen zu Verordnungen im Antrag an den Bundesrat

4. Standardformulierungen

Umsetzung von New-Approach-Richtlinien

Erlasse, mit denen New-Approach-Richtlinien umgesetzt werden, enthalten fast immer die gleichen Standardbestimmungen:

  1. «grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen»
  2. Vermutungstatbestand: «Wird ein Produkt nach bestimmten technischen Normen hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.»
  3. Bezeichnung und Veröffentlichung der geeigneten technischen Normen

Beispiel: die Artikel 3–6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die
Produktesicherheit (SR 930.11), die für solche Standardbestimmungen als
Richtschnur dienen sollten:

New Approach: vgl. dazu auch die Informationen auf der Website des SECO:

5. Workshop an ZfR-Tagung 2019: Beispiele zur Übernahme von EU-Recht

Weiterführende Informationen

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