Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 78a Bestäubung
1 Bund und Kantone anerkennen die unerlässliche Rolle der Bestäubung für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherung der Bestäubung von Kultur- und Wildpflanzen durch Insekten. Sie setzen die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Ressourcen ein.
2 Der Bund erlässt Vorschriften zur Förderung der Bestände und der Vielfalt von Bienen und anderen einheimischen Bestäuberinsekten, insbesondere mittels Massnahmen, die deren Erhaltung in einem günstigen Zustand gewährleisten. Die Förderung muss der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedeutung der Bestäubung angemessen sein.
3 Der Bund unterstützt die Anstrengungen der Kantone, der Gemeinden und der Wirtschaft. Es sollen insbesondere Anreize zur Bereitstellung, zum Unterhalt und zur qualitativen Verbesserung von naturnahen Lebensräumen geschaffen werden.
Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmung zu Art. 78a (Bestäubung)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 78a spätestens vier Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Eidgenössische Volksinitiative 'Für die Sicherung der Bestäubung von Kultur- und Wildpflanzen durch Insekten (Bienen-Initiative)'
Letzte Änderung 19.05.2026 8:46