Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 118 Abs. 2 Bst. d
2 Er [der Bund] erlässt Vorschriften über:
d. den Schutz vor nichtionisierender Strahlung; er sieht vor, dass Millimeterwellen-Frequenzen erst dann zu Fernmeldezwecken genutzt werden dürfen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die Nutzung keine schädlichen und lästigen Auswirkungen auf den Menschen und seine natürliche Umwelt zur Folge hat.
1 SR 101
Eidgenössische Volksinitiative 'Für den Schutz vor schädlicher Strahlung! (Millimeterwellen-Initiative)'
Letzte Änderung 11.11.2025 9:16