Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 38 Abs. 2
2 Er [der Bund] erlässt Vorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern. Anspruch auf Erteilung des Bürgerrechts auf Gesuch hin haben Ausländerinnen und Ausländer, die:
a. sich seit fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten;
b. nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind;
c. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden; und
d. Grundkenntnisse einer Landessprache haben.