Eidgenössische Volksinitiative 'Für ein modernes Bürgerrecht (Demokratie-Initiative)'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 38 Abs. 2

2 Er [der Bund] erlässt Vorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern. Anspruch auf Erteilung des Bürgerrechts auf Gesuch hin haben Ausländerinnen und Ausländer, die:

a.  sich seit fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten;

b.  nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind;

c.  die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden; und

d.  Grundkenntnisse einer Landessprache haben.


1     SR 101

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Letzte Änderung 03.12.2024 12:08

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