Eidgenössische Volksinitiative 'Jede einheimische und erneuerbare Kilowattstunde zählt!'

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:

Art. 89 Abs. 6–8

6 Die Erschliessung und Nutzung der Potenziale einheimischer erneuerbarer Energien zur Verbesserung der Energieeffizienz sind von nationalem Interesse. Bund, Kantone und Gemeinden setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter Wahrung des Föderalismus dafür ein, die Erschliessung und Nutzung der Potenziale im Sinne einer hohen Versorgungssicherheit vollumfänglich, rasch und breit gefächert voranzutreiben und zu fördern.

7 Überschreitet der Import von Elektrizität im Winterhalbjahr netto einen vom Bund festzulegenden verbindlichen Grenzwert, so ergreift der Bund Massnahmen zur Erhöhung der Winterproduktion und der Energieeffizienz, bis der Grenzwert eingehalten werden kann. Die Winterproduktion ist dabei vorrangig durch die Erschliessung und Nutzung der Potenziale einheimischer erneuerbarer Energien gemäss Absatz 6 zu erhöhen.

8 Der Bund erlässt Vorschriften zur Förderung von Anlagen und von Massnahmen für die Erschliessung und Nutzung der Potenziale gemäss Absatz 6. Die Förderung orientiert sich an der dauerhaften Einhaltung des Grenzwerts gemäss Absatz 7.

Art. 197 Ziff. 15[2]   

15. Übergangsbestimmungen zu Art. 89 Abs. 6–8 (Erneuerbare Energien und Energieeffizienz)

1 Solange der Grenzwert gemäss Artikel 89 Absatz 7 nicht dauerhaft eingehalten werden kann, geht das nationale Interesse gemäss Artikel 89 Absatz 6 für den Bau, die Erweiterung, die Erneuerung oder die Konzessionierung von Anlagen sowie für die Infrastruktur, die notwendig ist, um die Energie aus diesen Anlagen abzuleiten, anderen nationalen Interessen vor. Dieses vorrangige Interesse gilt auch für die Kantone und die Gemeinden.

2 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 89 Absätze 6–8 spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.


[1]        SR 101

[2]        Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Fachkontakt
Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

Zum Seitenanfang