Eidgenössische Volksinitiative 'Neufinanzierung der Pflege – Krankenkassenprämien senken! (Pflegefinanzierungs-Initiative)'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 117a Abs. 3

3 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für ein allen zugängliches Pflegeangebot von hoher Qualität. Der Bund anerkennt und fördert das Pflegeangebot als einen wesentlichen Bestandteil der Grundversorgung. Er finanziert das Pflegeangebot; ausgenommen sind die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung, die in Pflegeheimen und von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erbracht werden.

1 SR 101

Fachkontakt
Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

Zum Seitenanfang