Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zur Abschaffung der Zeitumstellung'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 125 Abs. 2

2 In der Schweiz gilt ganzjährig die mitteleuropäische Zeit. Es gibt keine Zeitumstellung von Winter- auf Sommerzeit und umgekehrt.

Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmung zu Art. 125 Abs. 2 (Messwesen)

Der Gesetzgeber erlässt die Ausführungsbestimmungen per 1. Januar des Jahres nach Annahme von Artikel 125 Absatz 2 durch Volk und Stände.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 03.12.2024 12:08

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