Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 125 Abs. 2
2 In der Schweiz gilt ganzjährig die mitteleuropäische Zeit. Es gibt keine Zeitumstellung von Winter- auf Sommerzeit und umgekehrt.
Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmung zu Art. 125 Abs. 2 (Messwesen)
Der Gesetzgeber erlässt die Ausführungsbestimmungen per 1. Januar des Jahres nach Annahme von Artikel 125 Absatz 2 durch Volk und Stände.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.