Eidgenössische Volksinitiative 'Eigenständiges Handeln in Familien und Unternehmen (Kindes- und Erwachsenenschutz-Initiative)'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 14a Kindes- und Erwachsenenschutz

1 Ist oder wird eine Person urteilsunfähig oder handlungsunfähig, so haben ihre Angehörigen in folgender Rangordnung das Recht auf Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr dieser Person:

a. die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner;

b. Verwandte im ersten Grad;

c. Verwandte im zweiten Grad;

d. die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner.

2 Jede handlungsfähige Person kann für den Fall ihrer Urteils- oder Handlungsunfähigkeit ohne Mitwirkung und Zustimmung von Behörden und in der Form der letztwilligen Verfügung:

a. die Rangordnung nach Absatz 1 ändern; oder

b. eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen beauftragen, die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.

3 Eine Änderung oder ein Auftrag nach Absatz 2 hat gegenüber dem Recht nach Absatz 1 Vorrang.

4 Die Feststellung der Urteils- oder Handlungsunfähigkeit und der Entzug oder die Einschränkung der Rechte nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur durch ein Gericht in einem ordentlichen Verfahren erfolgen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmung zu Art. 14a (Kindes- und Erwachsenenschutz)

1 Artikel 14a tritt gleichzeitig mit den Ausführungsbestimmungen in Kraft.

2 Treten innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 14a durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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