Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 93 Abs. 2–6

2 Bisheriger Abs. 3

3 Der Bund versteigert regelmässig Konzessionen für Radio und Fernsehen.

4 Er subventioniert keine Radio- und Fernsehstationen. Er kann Zahlungen zur Ausstrahlung von dringlichen amtlichen Mitteilungen tätigen.

5 Der Bund oder durch ihn beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren erheben.

6 Der Bund betreibt in Friedenszeiten keine eigenen Radio- und Fernsehstationen.

Art. 197 Ziff. 122

12. Übergangsbestimmung zu Art. 93 Abs. 3–6

1 Werden die gesetzlichen Bestimmungen nach dem 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt, so erlässt der Bundesrat bis zum 1. Januar 2018 die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2 Erfolgt die Annahme von Artikel 93 Absätze 3–6 nach dem 1. Januar 2018, so treten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf den nächstfolgenden 1. Januar in Kraft.

3 Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen werden die Konzessionen mit Gebührenanteil entschädigungslos aufgehoben. Vorbehalten bleiben Entschädigungsansprüche für wohlerworbene Rechte, die den Charakter von Eigentum haben.


1 SR 101

2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 03.12.2024 12:08

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