Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 93 Abs. 2–6
2 Bisheriger Abs. 3
3 Der Bund versteigert regelmässig Konzessionen für Radio und Fernsehen.
4 Er subventioniert keine Radio- und Fernsehstationen. Er kann Zahlungen zur Ausstrahlung von dringlichen amtlichen Mitteilungen tätigen.
5 Der Bund oder durch ihn beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren erheben.
6 Der Bund betreibt in Friedenszeiten keine eigenen Radio- und Fernsehstationen.
Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmung zu Art. 93 Abs. 3–6
1 Werden die gesetzlichen Bestimmungen nach dem 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt, so erlässt der Bundesrat bis zum 1. Januar 2018 die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Erfolgt die Annahme von Artikel 93 Absätze 3–6 nach dem 1. Januar 2018, so treten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf den nächstfolgenden 1. Januar in Kraft.
3 Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen werden die Konzessionen mit Gebührenanteil entschädigungslos aufgehoben. Vorbehalten bleiben Entschädigungsansprüche für wohlerworbene Rechte, die den Charakter von Eigentum haben.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.