Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 82 Abs. 4-6 (neu)
4 Der Bund erlässt Vorschriften über die Höchstgeschwindigkeiten im Strassenverkehr.
5 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt auf Autobahnen 130 km/h, auf Hauptstrassen ausserorts 100 km/h.
6 Auf Hauptstrassen innerorts beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Bei günstigen Verhältnissen kann sie höher angesetzt werden.
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1 SR 101