Eidgenössische Volksinitiative 'Schutz der Gesundheit vor dem Passivrauchen - Für einen effektiv wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz gemäss den Normen der WHO'

I

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 118c (neu) Schutz vor dem Passivrauchen

1 Jede Person hat Anrecht auf einen wirksamen Schutz gegen die toxische Wirkung des Passivrauchens an ihrem Arbeitsplatz und in geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen.

2 Nicht geraucht werden darf namentlich:

a. in Räumlichkeiten, in denen eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird;

b. in Restaurations- und Hotelbetrieben sowie in Verkaufsstellen für Getränke;

c. in Läden und Einkaufszentren;

d. in öffentlichen Gebäuden;

e. in Spitälern und Pflegeheimen;

f. in Einrichtungen für die familienergänzende Kinderbetreuung;

g. in Altersheimen;

h. in Hafteinrichtungen und Strafanstalten;

i. in Bildungsstätten;

j. in kulturellen Einrichtungen;

k. in Sport-, Freizeit- und Vergnügungsstätten;

l. in allen Bauten, die, provisorisch oder nicht, aus mehr bestehen als einem Dach und einer Wand, gleich welchen Materials;

m. in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs.

3 Nicht geraucht werden darf ausserdem in offenen Räumen, wenn dies zum Schutz gewisser Personengruppen erforderlich ist, insbesondere zum Schutz von:

a. Kranken;

b. Kindern;

c. älteren Menschen.

4 Ausnahmen können gewährt werden, sofern dadurch nicht andere Personen dem Passivrauchen ausgesetzt werden; solche Ausnahmen werden ausschliesslich Personen gewährt:

a. denen die Freiheit entzogen ist;

b. die in Spitälern und Pflegeheimen leben und auf Dauer nicht in der Lage sind, ihren Aufenthaltsort zu wechseln.

5 Mit Busse zwischen 200 und 20 000 Franken wird bestraft, wer:

a. gegen ein Rauchverbot verstösst;

b. es unterlässt, das Rauchverbot in Räumen nach den Absätzen 2 und 3 durchzusetzen.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 92 (neu)

9. Übergangsbestimmung zu Art. 118c (Schutz vor dem Passivrauchen)

Spätestens sechs Monate nach Annahme von Artikel 118c Absätze 1–5 durch Volk und Stände erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg. Diese sind anwendbar bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Bundesgesetzgebung.

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1 SR 101

2 Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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