Eidgenössische Volksinitiative 'Kernkraftwerke sind abzuschalten'

I

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 90 Abs. 2 (neu)

2 Der Betrieb von Kernkraftwerken ist verboten.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 92 (neu)

9. Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie)

Die bestehenden Kernkraftwerke sind spätestens sieben Jahre nach Annahme von Artikel 90 Absatz 2 abzuschalten.

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1 SR 101

2 Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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