Eidgenössische Volksinitiative 'Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 106 Geldspiele

1 Die vom Bund und die von den Kantonen bewilligten Geldspiele müssen dem Gemeinwohl dienen.

2 Der Bund und die Kantone sowie die Kantone unter sich koordinieren ihre Geldspielpolitik.

3 Sie sorgen für die Verhütung der Spielsucht.

Art. 106a (neu) Spielbanken

1 Die Gesetzgebung über Spielbanken ist Sache des Bundes.

2 Der Bund gewährt die Konzessionen für die Errichtung und für den Betrieb der Spielbanken; dabei trägt er den regionalen Gegebenheiten Rechnung. Er stellt die Aufsicht über die Spielbanken sicher.

3 Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; der Abgabesatz wird vom Gesetz festgelegt und muss den Erfordernissen des Gemeinwohls entsprechen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.

Art. 106b (neu) Lotterien und Wetten

1 Der Bund legt die Grundsätze für die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten fest. Im Übrigen sind die Kantone für diese Geldspiele zuständig.

2 Die Kantone bewilligen die Veranstaltung der Lotterien und der gewerbsmässigen Wetten sowie die von den Veranstaltern organisierten Spiele. Sie stellen die Aufsicht über die Veranstalter und die Spiele sicher.

3 Die Gewinne der Lotterien und der gewerbsmässigen Wetten sind vollumfänglich für die Unterstützung gemeinnütziger Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport bestimmt.

Fachkontakt
Letzte Änderung 08.10.2024 15:21

Zum Seitenanfang