Eidgenössische Volksinitiative 'jugend + musik'

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 67a (neu) Musikalische Bildung

1 Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

2 Der Bund legt Grundsätze fest für den Musikunterricht an Schulen, den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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