Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 67a (neu) Musikalische Bildung
1 Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
2 Der Bund legt Grundsätze fest für den Musikunterricht an Schulen, den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.