Eidgenössische Volksinitiative 'für den Schutz der Armee und gegen ausländische Spitzel'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 22bis (neu)

Wer vor einer Versammlung oder Ansammlung von Personen, wer durch das Mittel der Druckerpresse oder in einer anderswie vervielfältigten Schrift oder Abbildung, wer durch Rundspruch oder Schallplatten zum Ungehorsam gegen millitärische Befehle, zu Dienstverletzung, zu Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert,

wer auf die nämliche Weise wissentlich unwahre Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, die Armee verächtlich zu machen,

wer einen Dienstpflichtigen zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zu Dienstverletzung, zu Dienstverweigerung oder zum Ausreissen verleitet,

wird mit Gefängnis, in geringfügigen Fällen mit Busse bestraft.

Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis.

Es finden die Militärstrafgerichtsordnung und die Militärstrafgerichtsbarkeit Anwendung.

Art. 70bis (neu)

Wer ohne Bewilligung auf schweizerischem Gebiete Amtshandlungen im Namen eines fremden Staates vornimmt,

wer auf schweizerischem Gebiete im Interesse einer fremden Regierung oder fremder Behörden Nachrichtendienst über die politische Tätigkeit von Personen oder Parteien betreibt,

wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,

wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. Ausländer sind überdies des Landes zu verweisen.

Als besonderer Straferschwerungsgrund gilt es, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden.

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesstrafrechts finden Anwendung.

Die strafbaren Handlungen sind durch das Bundesstrafgericht zu beurteilen, sofern der Bundesrat die Untersuchung und Beurteilung nicht den kantonalen Behörden überträgt.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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