Eidgenössische Volksinitiative 'Verbandsbeschwerderecht: Schluss mit der Verhinderungspolitik - Mehr Wachstum für die Schweiz!'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 30a Verbandsbeschwerderecht (neu)

Das Verbandsbeschwerderecht in Umwelt- und Raumplanungsangelegenheiten nach den Artikeln 74-79 ist ausgeschlossen bei:

a. Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden, die auf Volksabstimmungen in Bund, Kantonen oder Gemeinden beruhen;

b. Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden der Parlamente des Bundes, der Kantone oder Gemeinden.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 2 (neu)

2. Übergangsbestimmungen zu Art. 30a (Verbandsbeschwerderecht)

1Artikel 30a tritt spätestens auf Ende des der Volksabstimmung folgenden Jahres in Kraft.

2Der Bundesrat kann einen früheren Zeitpunkt ansetzen.

Fachkontakt
Letzte Änderung 08.10.2024 15:21

Zum Seitenanfang