Die Volksinitiative lautet:
I
Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 30a Verbandsbeschwerderecht (neu)
Das Verbandsbeschwerderecht in Umwelt- und Raumplanungsangelegenheiten nach den Artikeln 74-79 ist ausgeschlossen bei:
a. Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden, die auf Volksabstimmungen in Bund, Kantonen oder Gemeinden beruhen;
b. Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden der Parlamente des Bundes, der Kantone oder Gemeinden.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 2 (neu)
2. Übergangsbestimmungen zu Art. 30a (Verbandsbeschwerderecht)
1Artikel 30a tritt spätestens auf Ende des der Volksabstimmung folgenden Jahres in Kraft.
2Der Bundesrat kann einen früheren Zeitpunkt ansetzen.