Eidgenössische Volksinitiative 'Für fairere Kinderzulagen!'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 116 Sachüberschrift und Abs. 2

Schutz der Familie und Mutterschaftsversicherung

2Aufgehoben

Art. 116a Kinderzulagen (neu)

1Der Bund erlässt Vorschriften über die Kinderzulagen.

2Die Kinderzulagen basieren auf dem Prinzip "ein Kind, eine Zulage". Die Anspruchsberechtigung ist unabhängig vom juristischen Status des Kindes und von den wirtschaftlichen Verhältnissen der anspruchsberechtigten Person.

3Der Anspruch auf Kinderzulagen besteht von der Geburt bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes. Der Anspruch wird verlängert für die Dauer einer oder mehrerer anerkannter Ausbildungen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

4Die Kinderzulage entspricht einem einheitlichen Betrag pro Tag von mindestens Fr. 15.-- in der ganzen Schweiz. Die Berechnung basiert auf 30 Tagen pro Monat. Die Kinderzulage wird alle zwei Jahre an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Das Gesetz regelt die Höhe des Betrags für Kinder, die im Ausland leben.

5Die Durchführung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und kann sich auf die bestehenden öffentlichen oder privaten Familienausgleichskassen abstützen. Der Bund richtet einen gesamtschweizerischen Lastenausgleich für die in Absatz 4 festgelegten Leistungen ein. Er kann eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.

6Die Kinderzulagen werden finanziert durch Leistungen des Bundes und der Kantone sowie durch Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Leistungen des Bundes und der Kantone betragen zusammen mindestens die Hälfte der Ausgaben.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 196 Sachüberschrift

Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung

Art. 197 Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (neu)

  1. Übergangsbestimmung zu Art. 116a (Kinderzulagen) (neu)

1Hat die Bundesversammlung nicht innert fünf Jahren nach Annahme des Artikels 116a die entsprechende Gesetzgebung erlassen, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen.

2Die erste Anpassung der Höhe der Kinderzulage gemäss Art. 116a Abs. 4 erfolgt zwei Jahre nach der Annahme von Artikel 116a durch Volk und Stände.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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