Die Volksinitiative lautet:
IDie Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:
Art. 81 Abs. 2 (neu)
2Er setzt sich für die angemessene Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastrukturen ein. Er fördert im Rahmen seiner Zuständigkeiten den Ausbau und den baulichen Unterhalt der Infrastrukturen für den Strassen- und Eisenbahnverkehr und trägt zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe bei.
Art. 84 Abs. 3 zweiter Satz
3... Von dieser Beschränkung ausgenommen sind:
a. Strassen als Teile internationaler Verbindungen und nationaler Netze, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses;
b. Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.
II
Die Uebergangsbestimmnungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
Art. 197 (neu)
1. Uebergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 (Oeffentliche Werke) (neu)
Spätestens zehn Jahre nach Annahme von Artikel 81 Absatz 2 müssen die Bauarbeiten zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe auf den folgenden Nationalstrassenabschnitten in Angriff genommen sein:
a.zwischen Genf und Lausanne;
b. zwischen Bern und Zürich;
c. zwischen Erstfeld und Airolo.