Eidgenössische Volksinitiative 'zur Verminderung der Alkoholprobleme'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 32quinquies (neu)

1Die Werbung für alkoholische Getränke und deren Marken ist untersagt, ebenso für Dienstleistungen und Güter, die in Wort, Bild oder Ton ihnen gleichen oder an sie erinnern. Die Bundesgesetzgebung kann in Sonderfällen beschränkte Ausnahmen gestatten.

2Die Werbung für alkoholfreie Getränke muss klar als solche erkennbar sein.

Übergangsbestimmungen

1Das Werbeverbot gemäss Artikel 32quiquies tritt spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung in Kraft.

2Widerhandlungen gegen das Werbeverbot werden bis zum Inkrafttreten von Strafbestimmungen auf Gesetzesstufe gemäss Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a des Alkoholgesetzes bestraft.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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