Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 24octies (neu)
Zur Erreichung der für den Schutz der Umwelt und der Tier- und Pflanzenwelt in den Artikeln 24sexies und 24septies festgelegten Ziele trifft der Bundesrat auf dem Verordnungswege sämtliche geeigneten Massnahmen. Insbesondere erlässt er zur wirksamen Bekämpfung des Wald-, Baum-, Pflanzen- und Tiersterbens die nötigen Vorschriften, um die Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung mindestens auf den Stand von 1955 zu senken. Soweit er den Vollzug der Verordnung nicht dem Bunde überträgt, obliegt dieser den Kantonen.