Eidgenössische Volksinitiative 'Kampf dem Waldsterben!'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 24octies (neu)

Zur Erreichung der für den Schutz der Umwelt und der Tier- und Pflanzenwelt in den Artikeln 24sexies und 24septies festgelegten Ziele trifft der Bundesrat auf dem Verordnungswege sämtliche geeigneten Massnahmen. Insbesondere erlässt er zur wirksamen Bekämpfung des Wald-, Baum-, Pflanzen- und Tiersterbens die nötigen Vorschriften, um die Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung mindestens auf den Stand von 1955 zu senken. Soweit er den Vollzug der Verordnung nicht dem Bunde überträgt, obliegt dieser den Kantonen.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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