Eidgenössische Volksinitiative 'für eine gerechte Belastung des Schwerverkehrs (Schwerverkehrsabgabe)'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 36quater (neu)

1Der Bund erhebt auf dem Schwerverkehr mit Motorfahrzeugen eine leistungsabhängige Abgabe; diese bemisst sich nach den vom Schwerverkehr verursachten, aber nicht gedeckten Kosten, namentlich Kosten für Strassenunterhalt, Lärmschutzmassnahmen und Behebung von Gebäudeschäden.

2Das Gesetz bestimmt Voraussetzung und Höhe der kantonalen Anteile am Reinertrag.

Übergangsbestimmungen Art.16

Bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 36quater wird die Schwerverkehrsabgabe durch Verordnung des Bundesrates geregelt. Dabei gelten folgende Grundsätze:

  1. Bei inländischen Fahrzeugen wird die Schwerverkehrsabgabe als Jahrespauschale, bei ausländischen als Jahrespauschale oder als Pauschale je Grenzübertritt erhoben.
  2. Abgabepflichtig sind unter Vorbehalt von Buchstabe c Lastwagen, Sattelschlepper und Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t sowie Anhänger mit einer Nutzlast von über 2,5 t.
  3. Von der Abgabepflicht befreit sind: -Fahrzeuge der öffentlichen Dienste, -Autobusse des öffentlichen Linienverkehrs, -Schulbusse, -Arbeitsmaschinen im Dienste der Land- und Forstwirtschaft.
  4. Die Abgabepflicht beginnt mit dem zweiten Kalenderjahr nach Annahme des Verfassungsartikels. Die Jahrespauschale beträgt, abgestuft nach Fahrzeugarten und Gesamtgewicht, anfänglich zwischen 500 und 10'000 Franken. In den folgenden Jahren erhöht sich die Abgabe um je einen Zehntel bis maximal auf den doppelten Ansatz.
  5. Der Reinertrag der Abgaben fällt zu 30 Prozent dem Bund und zu 70 Prozent den Kantonen zu. Für die Verteilung unter die Kantone sind die nicht gedeckten Kosten im Sinne von Artikel 36quater zu berücksichtigen. Dazu hört der Bundesrat die Kantone an.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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