Externe Übersetzerinnen und Übersetzer

Wann kommen Externe zum Einsatz?

Für den Einsatz externer Übersetzerinnen und Übersetzer gelten Artikel 11 der Sprachdiensteverordnung sowie Ziffer 4 der Sprachweisungen der Bundeskanzlei. Danach können externe Übersetzerinnen und Übersetzer beigezogen werden "bei Arbeitsüberlastung oder Dringlichkeit und wenn alle internen Möglichkeiten ausgeschöpft sind".

Wie ist dabei vorzugehen?

Bevor einer externen Übersetzerin oder einem externen Übersetzer ein Auftrag erteilt wird, muss die Einheit kontaktiert werden, die für die Erbringung der betreffenden Sprachdienstleistung zuständig ist.

Wenn die Chefübersetzerinnen und Chefübersetzer der Departemente nicht wissen, welche Person sie mit einer externen Übersetzung beauftragen sollen, können sie sich an die Bundeskanzlei wenden. Diese verfügt über ein Verzeichnis gut qualifizierter externer Übersetzerinnen und Übersetzer.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Zentrale Sprachdienste
Sektion Deutsch

Gurtengasse 4
3003 Bern
Tel.
+41 58 464 15 64

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Eingang im Innenhof, erreichbar durch die Passage neben Gurtengasse 6

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