Für den Einsatz externer Übersetzerinnen und Übersetzer gelten Artikel 11 der Sprachdiensteverordnung sowie Ziffer 4 der Sprachweisungen der Bundeskanzlei. Danach können externe Übersetzerinnen und Übersetzer beigezogen werden "bei Arbeitsüberlastung oder Dringlichkeit und wenn alle internen Möglichkeiten ausgeschöpft sind".
Wann kommen Externe zum Einsatz?
Wie ist dabei vorzugehen?
Bevor einer externen Übersetzerin oder einem externen Übersetzer ein Auftrag erteilt wird, muss die Einheit kontaktiert werden, die für die Erbringung der betreffenden Sprachdienstleistung zuständig ist.
Wenn die Chefübersetzerinnen und Chefübersetzer der Departemente nicht wissen, welche Person sie mit einer externen Übersetzung beauftragen sollen, können sie sich an die Bundeskanzlei wenden. Diese verfügt über ein Verzeichnis gut qualifizierter externer Übersetzerinnen und Übersetzer.
Weiterführende Informationen
Karte
Eingang im Innenhof, erreichbar durch die Passage neben Gurtengasse 6