Für den Einsatz externer Übersetzerinnen und Übersetzer gelten Artikel 11 der Sprachdiensteverordnung sowie Ziffer 4 der
Sprachweisungen der Bundeskanzlei. Danach können externe Übersetzerinnen und Übersetzer beigezogen werden «bei Arbeitsüberlastung oder Dringlichkeit und wenn alle internen Möglichkeiten ausgeschöpft sind».
Wann kommen Externe zum Einsatz?
Wie ist dabei vorzugehen?
Wer einer externen Übersetzerin oder einem externen Übersetzer einen Auftrag erteilen will, muss sich an den Sprachdienst wenden, der für die eigene Einheit zuständig ist. Dieser wird das Verfahren koordinieren. Im Zweifelsfall können auch die zentralen Sprachdienste der Bundeskanzlei kontaktiert werden.
Weiterführende Informationen
Kontakt
Zentrale Sprachdienste
Sektion Deutsch
Gurtengasse 4
3003 Bern