Eidgenössische Volksinitiative 'für eine zeitgemässe Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

I

Art. 34quater der Bundesverfassung ist durch folgende Bestimmung zu ersetzen:

  1. Den Alten, Hinterlassenen und Invaliden ist auf dem Wege der Gesetzgebung ein ausreichendes, ihrer gewohnten Lebenshaltung angemessenes Einkommen zu sichern. Diesem Zweck dienen die eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Vorsorge der Betriebe, Verwaltungen und Verbände sowie die Selbstvorsorge.
  2. Die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist so auszugestalten, dass sie den jeweiligen durchschnittlichen Existenzbedarf deckt. Sie wird finanziert
  3. durch Beiträge der Versicherten von nicht mehr als acht Prozent des Erwerbseinkommens, wobei die Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmer entrichten;
  4. durch die Zinsen des Ausgleichsfonds;
  5. durch einen Beitrag des Bundes bis zu einem Drittel der Ausgaben, wofür vorab der Ertrag der fiskalischen Belastung des Tabaks und des Alkohols zu verwenden ist.

Für Arbeitnehmer sind zusätzliche Vorsorgemassnahmen zu treffen, soweit ihnen die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erlaubt, ihre gewohnte Lebenshaltung angemessen fortzusetzen. Entsprechende Vorkehren können auch zugunsten von Selbständigerwerbenden eingeführt werden. Träger dieser Vorsorge sind Einrichtungen der Betriebe und Verwaltungen, Verbandsversicherungen und ähnliche Einrichtungen. Das Gesetz ordnet

  1. den Geltungsbereich und die Art der zusätzlichen Vorsorge;
  2. die Pflicht der Arbeitgeber, die vorgeschriebene Vorsorge ihrer Arbeitnehmer hälftig zu finanzieren, sowie die Mitwirkung der Arbeitnehmer bei der Schaffung und Verwaltung der Vorsorgeeinrichtungen;
  3. im Ausmass der vorgeschriebenen Beiträge die volle Erhaltung der Vorsorge bei Stellenwechsel;
  4. die Steuerbefreiung der Beiträge und der anwartschaftlichen Ansprüche.

Die Selbstvorsorge wird vom Bund durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik gefördert.

Der Bund sorgt für die Eingliederung Invalider. Er fördert gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen, die sich der Betreuung und Pflege der Alten und Invaliden annehmen.

II

In die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung wird folgender Artikel aufgenommen:

Nach Annahme von Art. 34quater gilt:

  1. Die Mindestrenten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung betragen wenigstens drei Fünftel der Höchstrenten.
  2. Die Bundesbeiträge an die Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz vom 19. März 1965 sind nach Massgabe der Erhöhung der Mindestrenten der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abzubauen.
  3. Die gesetzlichen Beiträge an die zusätzliche Vorsorge der Arbeitnehmer gemäss Artikel 34quater Absatz 3 sind innert sechs Jahren auf acht Prozent des Erwerbseinkommens zu heben, soweit keine Überversicherung eintritt.
  4. Der heutige Anteil der öffentlichen Hand an der Finanzierung der eidgenössischen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung und der Ergänzungsleitungen darf gesamthaft nicht verringert werden.
  5. Der Spezialfonds des Bundes für die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuzuschlagen.
  6. Artikel 32bis Absatz 9 wird aufgehoben.

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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