Eidgenössische Volksinitiative 'für die Einführung einer Volkspension'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

I

Art. 34quater der Bundesverfassung ist durch folgende Bestimmung zu ersetzen:

1 Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung und unter Mitwirkung der Kantone eine umfassende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung durch Schaffung einer obligatorischen Grundversicherung und einer Zusatzversicherung ein.

2 Die Leistungen der Grundversicherung sind so anzusetzen, dass die Vollrenten mindestens einen durch Gesetz festzulegenden Existenzbedarf decken, die Erhaltung ihrer Kaufkraft ist sicherzustellen. Die Höchstrenten sollen nicht mehr als das Doppelte der Mindestrenten betragen.

3 Arbeitnehmer, deren Rente der Grundversicherung nicht 60 Prozent ihres massgeblichen Erwerbseinkommens deckt, sind zusätzlich zu versichern. Die Renten der Grundversicherung und der Zusatzversicherung müssen zusammen wenigstens 60 Prozent des massgeblichen Erwerbseinkommens erreichen. Das versicherte Höchsteinkommen beträgt bei der Zusatzversicherung das Zweieinhalbfache des durchschnittlichen allgemeinen Erwerbseinkommens.

4 Vorsorgeeinrichtungen, die wenigstens die selben Leistungen wie die eidgenössische Zusatzversicherung erbringen, die volle Freizügigkeit und die Erhaltung der Kaufkraft ihrer Renten gewährleisten, sind als Einrichtungen der Zusatzversicherung anzuerkennen.

5 Selbständigerwerbende können sich der eidgenössischen Zusatzversicherung freiwillig anschliessen.

6 Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone an die Grundversicherung dürfen sich zusammen auf nicht weniger als einen Drittel und auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtaufwandes dieser Versicherung belaufen. Die nach Abzug der Leistungen von Bund und Kantonen an die Grundversicherung notwendigen Prämien werden bei Arbeitnehmer zu zwei Dritteln vom Arbeitgeber aufgebracht.

7 Die gesamten Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks und der Anteil des Bundes an der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser sind für die Beitragsleistung des Bundes an die Grundversicherung zu verwenden.

8 Die Finanzierung der obligatorischen eidgenössischen Zusatzversicherung erfolgt durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Verhältnis von zwei zu eins.

9 Alles übrige regelt die Gesetzgebung

II

1 Spätestens zwei Jahre nach Annahme des Verfassungsartikels treten die neuen Leistungen der Grundversicherung in Kraft.

2 Die Zusatzversicherung wird spätestens drei Jahre nach Annahme des Verfassungsartikels voll verwirklicht.

III

Artikel 32bis Absatz 9 letzter Satz der Bundesverfassung ist wie folgt zu ändern:

Die Hälfte der Reineinnahmen verbleibt dem Bunde und ist gemäss Artikel 34quarter zu verwenden.

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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