Eidgenössische Volksinitiative 'für eine wirkliche Volkspension'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 34quater

Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung ein. Diese Versicherungen sind allgemein und obligatorisch.

Die ausbezahlten Renten entsprechen 60% des mittleren Jahreseinkommens der fünf günstigsten Jahre, dürfen aber monatlich nicht weniger als Fr. 500.-- für Einzelpersonen und Fr. 800.-- für Ehepaare und nicht mehr als das Doppelte dieser Summen betragen. Diese Beträge wie alle Renten werden ab 1. Januar 1970 periodisch der Erhöhung der Lebenskosten und des Bruttosozialproduktes angepasst.

Die Beiträge des Bundes und der Kantone betragen nicht weniger als ein Drittel der für die Versicherung notwendigen Totalausgaben. Die natürlichen und juristischen Personen, die sich in einer wirtschaftlich bevorzugten Stellung befinden, werden zu finanziellen Leistungen herangezogen.

Das Gesetz regelt den Einbau der bestehenden Versicherungs-, Pension- und Fürsorgekassen in das eidgenössische Versicherungssystem, wobei die durch die Versicherten erworbenen Rechte garantiert werden.

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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