Eidgenössische Volksinitiative 'Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 24quater

Der Bund erlässt gesetzliche Bestimmungen, um die ober- und unterirdischen Gewässer wirksam und dauernd vor jedem schädigenden Einfluss mengen- und gütemässig zu schützen. Er ergreift insbesondere alle geeigneten Massnahmen, um die Herstellung, Einfuhr und Verwendung von Produkten zu verbieten oder einzuschränken, welche die Reinheit der Gewässer gefährden.

Der Vollzug der vom Bund festgelegten Bestimmungen obliegt den Kantonen unter der Aufsicht des Bundes und unter Vorbehalt der eidgenössischen Kontrolle über die Einfuhr wasserschädigender Erzeugnisse in die Schweiz. Bei Säumnis der Kantone trifft der Bund an deren Stelle und auf deren Kosten alle geeigneten Massnahmen.

Der Bund erleichtert die Durchführung der dem Gewässerschutz dienenden Massnahmen wie folgt:

  1. Er gewährt langfristige, niedrigverzinsliche Darlehen für die Verlegung von Sammelkanälen und den Bau von Gewässerschutzanlagen, insbesondere von Abwasserreinigungs- und Abfallbeseitigungsanlagen. Der Zins für solche Darlehen darf in keinem Fall 3,5% im Jahr übersteigen.
  2. Er gewährt für die gleichen Zwecke einen Beitrag von 60% der Gesamtkosten; für finanziell mittelstarke oder finanzstarke Kantone und Gemeinden kann der Beitragssatz ermässigt werden, darf jedoch nicht unter 20% fallen.
  3. Er fördert durch eigene Arbeiten und durch Unterstützung der Tätigkeit Dritter die Forschung und die Versuche auf dem Gebiete des Gewässerschutzes sowie die systematische Untersuchung von ober- und unterirdischen Gewässern.

Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden durch einen Artikel 9 folgenden Wortlautes erweitert:

Den Kantonen wird eine Frist von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eingeräumt, um im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung und unter Aufsicht des Bundes die notwendigen Massnahmen für einen wirksamen Schutz aller ober- und unterirdischen Gewässer gegen Verunreinigung und andere Beeinträchtigungen zu ergreifen.

Die Bundesbeiträge werden für jedes seit Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bis zur Inbetriebnahme einer bestimmten Gewässerschutzanlage verflossene volle Jahr um 5% des gemäss dem neuen Artikel 24quater berechneten Bundesbeitrages gekürzt.

Dieser Artikel ist sinngemäss auf Anlagen anwendbar, die zur Befriedigung neuer Bedürfnisse gebaut werden. Die auf Grund des neuen Artikels 24quater erlassenen Bestimmungen sind auf alle seit dem 1. Januar 1957 in Betrieb genommenen Gewässerschutzanlagen anwendbar.

Massgebend für dieses Volksbegehren ist der französische Text.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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