Eidgenössische Volksinitiative 'Recht auf Wohnung und Ausbau des Familienschutzes'

Die Volksinitiative lautet:

I

Art. 34quinquies Abs. 3 der Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Die Worte "... und Wohnungs-(wesen) ..." werden aufgehoben.

II

Die Bundesverfassung wird durch Aufnahme eines neuen Artikel 34sexies ergänzt mit nachfolgendem Wortlaut:

Der Bund anerkennt das Recht auf Wohnung und trifft die zu seiner Sicherung notwendigen Massnahmen, damit Familien und Einzelpersonen sich eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung beschaffen können, deren Mietzins oder Kosten ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigen. Der Vollzug der auf Grund dieses Absatzes ergehenden Gesetze erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; private und öffentliche Körperschaften können beigezogen werden.

Entsteht trotzdem in einem Kanton oder einer Agglomeration ein Mangel an Wohnungen, so trifft der Bund im Einvernehmen mit dem betreffenden Kanton die notwendigen, zeitlich begrenzten Massnahmen zum Schutze der Familien und Einzelpersonen vor ungerechtfertigten Mietvertragskündigungen, gegen übersetzte Mietzinsen und gegen alle anderen Missbräuche.

III

Die Ausführungsgesetzgebung tritt auf 1. Januar 1970 in Kraft.

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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