Die Initiative ist in der Form einer allgemeinen Anregung gestellt und hat folgenden Wortlaut:
Art. 32bis
- Zur Eindämmung des Alkoholismus und damit auch zur Förderung der Sicherheit im Strassenverkehr ist die fiskalische Belastung auf alle alkoholischen Getränke auszudehnen. Sie ist in erster Linie nach dem Alkoholgehalt abzustufen und so hoch zu bemessen, dass sie den Verbrauch alkoholischer Getränke vermindert.
- Der Schwarzhandel mit Branntwein ist durch wirksame Massnahmen zu unterbinden, nötigenfalls durch Aufhebung der Hausbrennereien gegen Entschädigung.
- Der Ertrag der fiskalischen Belastung der alkoholischen Getränke ist nach einem in der Verfassung festzulegenden Schlüssel zwischen Bund und Kantonen aufzuteilen. Mindestens im bisherigen Umfang sind die Mittel für die Alters- und Hinterbliebenenversicherung, die Bekämpfung des Alkoholismus und die allgemeinen Bedürfnisse der Kantone zu verwenden. Der Mehrertrag soll vor allem der Finanzierung des Gewässerschutzes dienen.