Eidgenössische Volksinitiative 'für den Wehrsteuerabbau'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 41ter Abs. 3 Buchstabe e der Bundesverfassung

Auf die für die Jahre 1963 und 1964 geschuldeten Wehrsteuerbetreffnisse wird ein Abzug von 20 Prozent gewährt. Steuerbetreffnisse, die nach Vornahme dieses Abzuges 20 Franken oder weniger betragen, werden nicht erhoben. Der Abzug findet auch Anwendung auf Wehrsteuerbetreffnisse, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung festgesetzt wurden. Zuviel entrichtete Beiträge werden zurückerstattet.

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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