Eidgenössische Volksinitiative 'für zeitgemässere Alters-, Hinterlassenen sowie Invaliden-Versicherungsrenten mit Teuerungsausgleich' (AHV)

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Dem Art. 34quater der Bundesverfassung werden die nachfolgenden Absätze 8-10 und eine Übergangsbestimmung neu beigefügt:

Art. 34quater Art. 8-10 (neu)

8Die volle ordentliche und die ausserordentliche Altersrente für Einzelpersonen betragen mindestens 125 Franken im Monat. Jede einfache Altersrente ist um mindestens 30 Franken höher als im Januar 1960.

9Zusätzlich wird ein Teuerungsausgleich zugunsten aller in der Schweiz wohnhaften Rentenbezüger eingeführt. Auf je zehn Punkte, um die der Lebenskostenindex über 180 hinaussteigt, werden alle ordentlichen und ausserordentlichen Altersrenten für Einzelpersonen um 10 Franken im Monat erhöht.

10An diesen Verbesserungen der einfachen Altersrenten nehmen alle anderen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung im gesetzlich festgelegten Verhältnis teil.

Übergangsbestimmung

Die in Artikel 34quater, Absatz 8-10 der Bundesverfassung festgelegten Renten und Teuerungszulagen treten drei Monate nach Annahme dieses Volksbegehrens in Kraft. Wird das Volksbegehren erst nach dem 1. Juli 1963 angenommen, werden die verbesserten Renten rückwirkend ab 1. Juli 1963 ausbezahlt.

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

Fachkontakt
Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

Zum Seitenanfang