Eidgenössische Volksinitiative 'zur Verkürzung der Arbeitszeit'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 34, Abs. 1

  1. Der Bund erlässt auf dem Wege der Gesetzgebung für die Industrie, das Gewerbe und den Handel Vorschriften:
  2. über den Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere über die Unfallverhütung und die Arbeitshygiene;
  3. über besondere Schutzmassnahmen für weibliche und jugendliche Arbeitnehmer;
  4. über die Arbeits- und Ruhezeit. Bei der Regelung der Arbeits- und Ruhezeit ist neben dem Schutz der Arbeitnehmer auch die Sicherung des Arbeitsplatzes anzustreben;
  5. über die Ferien.
  6. Auf die Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden ist in der Gesetzgebung Rücksicht zu nehmen.
  7. Das Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken sowie das Bundesgesetz betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten sind in der Weise zu ändern, dass spätestens im Jahre 1962 die normale wöchentliche Arbeitszeit um mindestens vier Stunden verkürzt wird. Innert der gleichen Frist ist die Arbeitszeit im Handel und im Gewerbe gesetzlich zu regeln. Dabei darf für technische Angestellte und kaufmännisches Bureaupersonal die wöchentliche Arbeitszeit 44 Stunden nicht überschreiten. Nach Verwirklichung der Bestimmungen von Absatz 3 durch die Bundesgesetzgebung fällt dieser dahin.

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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