Eidgenössische Volksinitiative 'zur Erhöhung der Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Renten und Ausbau des Umlageverfahrens' (AHV)

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 34quater

  1. Der Bund führt eine allgemeine obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung durch. Die Bundesgesetzgebung regelt im Rahmen der nachstehenden Grundsätze die Einzelheiten.
  2. Die Renten sind periodisch, mindestens alle 5 Jahre, auf Grund eines Voranschlages gemäss den nach der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Versicherung neu festzusetzen, wobei eine Anpassung an ein nominell gestiegenes Volkseinkommen zu erfolgen hat. Die Rentenansätze der vorangegangenen Periode dürfen nicht unterschritten werden.
  3. Zum Ausgleich von Schwankungen wird ein Ausgleichsfonds gebildet, der auf die Dauer weder den doppelten Betrag der höchsten im Verlauf einer Rechnungsperiode zu erwartenden Jahresrentensumme übersteigen, noch unter den einfachen Betrag dieser Summe fallen darf.
  4. Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone an die Alters- und Hinterlassenenversicherung dürfen sich im Durchschnitt der jeweiligen 5jährigen Berechnungsperiode zusammen auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfs der Versicherung belaufen. Der Bund erbringt seine Leistungen daran in erster Linie aus den ihm aus der fiskalischen Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser zufliessenden Einnahmen.
  5. Der Bund richtet auf dem Gesetzgebungswege eine Invalidenversicherung ein, die er allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären kann.
  6. Die Durchführung des Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone und von Berufsverbänden; es können öffentliche und private Versicherungskassen und für die Invalidenversicherung auch andere geeignete Organisationen zugezogen werden.

Übergangsbestimmungen

  1. Die Anpassung der bestehenden Gesetzgebung an die Grundsätze dieses Artikels durch die Bundesversammlung hat innert zwei Jahren nach Annahme des neuen Verfassungsartikels zu erfolgen
  2. Die am 31. Dezember 1958 geltenden Ansätze für die Alters-, Witwen- und Waisenrenten sind nach Inkrafttreten dieses Verfassungsartikels im Durchschnitt um 30 Prozent zu erhöhen.
  3. Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenversicherung kann auf dem beim Inkrafttreten der neuen Bestimmungen erreichten Stand belassen werden, auch wenn in diesem Zeitpunkt die in Absatz 3 dieses Artikels festgelegte obere Grenze überschritten ist.

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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