Eidgenössische Volksinitiative 'Einführung der 44-Stunden-Woche'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 34 Abs. 1 Satz 2 (neu)

Der Bund ist befugt, einheitliche Bestimmungen über die Verwendung von Kindern in den Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen in denselben aufzustellen. Die ordentliche Arbeitszeit darf 44 Stunden in der Woche nicht überschreiten1). Ebenso ist der Bund berechtigt, Vorschriften zum Schutze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen.

Übergangsbestimmung

Die neue Vorschrift tritt ein Jahr nach ihrer Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. Artikel 40, Absatz 1, des Fabrikgesetzes gilt auf diesen Zeitpunkt hin als entsprechend abgeändert.

1) Neue Bestimmung Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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