Eidgenössische Volksinitiative 'zur Schaffung einer eidgenössischen Invalidenversicherung'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

A.

Art. 34quater Abs. 1, Satz 2

"er ist befugt, auf einen späteren Zeitpunkt auch die Invalidenversicherung einzuführen", wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz 1bis ersetzt:

"Der Bund errichtet auf dem Wege der Gesetzgebung eine Invalidenversicherung, die körperlich und geistig Behinderten ausreichenden Lebensunterhalt zu sichern hat."

B.

Übergangsbestimmungen

I.

Der Erlass des in Art. 34quater, Absatz 1bis, der Bundesverfassung vorgesehenen Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ist so zu fördern, dass das Gesetz spätestens auf den 1. Januar 1958 in Kraft gesetzt werden kann.

II.

Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ist den bedürftigen Invaliden aus Bundesmitteln eine den Lebensunterhalt sichernde Übergangsrente auszurichten. Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Vorschriften auf dem Wege der Verordnung.

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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