Eidgenössische Volksinitiative 'Zur Förderung der Kaufkraft (Kaufkraftinitiative)'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 130 Abs. 1–3
quater
1 Der Bund kann eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 8,1 Prozent und einem reduzierten Satz von höchstens 2,6 Prozent erheben auf:
a. dem Bezug von Leistungen im Inland, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, sowie dem Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten (Bezugssteuer); und
b. der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
2–3quater Aufgehoben

Art. 197 Ziff. 17
2
17. Übergangsbestimmungen zu Art. 130 (Mehrwertsteuer)
1 Der Bundesrat senkt den Normalsatz der Inlandsteuer innert einem Jahr nach Annahme der Änderung von Artikel 130 durch Volk und Stände auf 4 Prozent.
2 Der Bundesrat befreit innert einem Jahr nach Annahme der Änderung von Artikel 130 durch Volk und Stände die zum reduzierten Satz und die zum Sondersatz besteuerten Leistungen von der Inlandsteuer.
3 Der Bundesrat schafft die Inlandsteuer innert 4 Jahren nach Annahme der Änderung von Artikel 130 durch Volk und Stände ab und setzt sich dafür ein, mittelfristig auch die Bezugs- und die Einfuhrsteuer zu senken und längerfristig gänzlich abzuschaffen.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 02.12.2025 9:02

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