Eidgenössische Volksinitiative 'Bestätigung der Bundesrätinnen und Bundesräte durch Volk und Stände'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 145 Sachüberschrift und Abs. 2–4 

Amtsdauer und Bestätigungswahl

2 Die Mitglieder des Bundesrates müssen alle zwei Jahre in einer Bestätigungswahl durch Volk und Stände im Amt bestätigt werden. Eine Bestätigung erfolgt durch das Volks- und Ständemehr.
3 Die Bestätigungswahl findet im September des zweiten Jahres nach der Bundesratswahl durch die Bundesversammlung und im September des zweiten Jahres nach der letzten Bestätigungswahl statt.
4 Für Mitglieder des Bundesrates, die das Volks- und Ständemehr nicht erreichen, endet die Amtszeit mit dem Tag der Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger. Die Bundesversammlung wählt die Nachfolgerinnen und Nachfolger bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Bestätigungswahl stattgefunden hat.

Art. 197 Ziff. 152 
15. Übergangsbestimmung zu Art. 145 Abs. 2–4 (Amtsdauer und Bestätigungswahl)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 145 Absätze 2–4 spätestens drei Monate nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

SR 101

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 30.04.2024 15:07

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