Eidgenössische Volksinitiative 'Zum Schutz von Mensch, Haus- und Nutztier vor dem Wolf'

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 79a          Wölfe

1 Auf dem Gebiet des Schweizerischen Nationalparks hat der Wolf den Status einer geschützten Art.

2 Im übrigen Gebiet der Schweiz gelten Wölfe als ganzjährig jagdbare Art.

Art. 197 Ziff. 15

15. Übergangsbestimmung zu Art. 79a (Wölfe)

Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 79a treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Ständen in Kraft.

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Letzte Änderung 30.04.2024 15:07

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