Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zur tierversuchsfreien Zukunft'

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:

Art. 80 Abs. 2bis[2]

2bis Tierversuche sind verboten. Davon ausgenommen sind Massnahmen, welche im Interesse des betroffenen Tieres vorgenommen werden müssen. Verboten sind auch das Halten und das Züchten von Tieren für Tierversuche sowie der Handel mit Tieren für Tierversuche.

Art. 197 Ziff. 15[3]

15. Übergangsbestimmungen zu Art. 80 Abs. 2bis (Tierversuchsverbot)

Alle Tierversuche für Grundlagenforschung sowie für Bildung und Ausbildung und alle Tierversuche mit Schweregrad 3 sind ab Annahme von Artikel 80 Absatz 2bis durch Volk und Stände verboten. Alle weiteren Tierversuche sind spätestens 7 Jahre nach Annahme von Artikel 80 Absatz 2bis verboten.


1 SR 101

2 Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

3 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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