Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zu einer unabhängigen Naturheilkunde'

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:

Art. 118a Sachüberschrift und Abs. 2–6       Komplementärmedizin und unabhängige Naturheilkunde

2 Die Naturheilkunde untersteht nicht der Kontrolle durch das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) und auch keiner Kontrollstelle der Pharmaindustrie.

3 Die Aufgabe der Swissmedic beschränkt sich ausschliesslich auf die Zulassung von Pharmaprodukten.

4 Eine unabhängige Prüfstelle für Naturheilkunde ist zuständig für:

a.    die Förderung, die Kontrolle und die Zulassung von Naturheilmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und altbewährten Naturprodukten;

b.   die Koordination der Ausbildung zur Naturheilpraktikerin oder zum Naturheilpraktiker, die Weiterbildung von Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktikern und die Bewilligung zur Ausübung des Berufes der Naturheilpraktikerin und des Naturheilpraktikers;

c.    die Förderung alternativer Naturheilmethoden;

d.   die Unterstützung naturheilkundlicher Studien.

5 Das Initiativkomitee ist federführend bei der Gründung der Prüfstelle für Naturheilkunde und der Einstellung und Betreuung ihres Personals.

6 Ärztinnen und Ärzten ist es erlaubt, Naturheilkunde uneingeschränkt anzuwenden.


[1]        SR 101

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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