Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:
Art. 128 Abs. 3bis
3bis Das Einkommen eines Ehepaars wird zusammengerechnet. Das Gesetz sorgt dafür, dass Ehepaare gegenüber anderen Steuerpflichtigen nicht benachteiligt werden.
Art. 197 Ziff. 15[2]
15. Übergangsbestimmungen zu Art. 128 Abs. 3bis (Nichtbenachteiligung von Ehepaaren bei der direkten Bundessteuer)
1 Treten die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu Artikel 128 Absatz 3bis drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.
2 Zur Sicherstellung der Nichtbenachteiligung von Ehepaaren gegenüber anderen Steuerpflichtigen regelt der Bundesrat in der Verordnung, dass für Ehepaare:
- neben der gemeinsamen Besteuerung eine alternative Steuerberechnung anhand des Tarifs und der Abzüge für unverheiratete Personen gemäss der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer erfolgt; und
- der tiefere der beiden berechneten Steuerbeträge in Rechnung gestellt wird.