Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 112 Abs. 2 Bst. cbis
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
cbis. Verheiratete Versicherte sind bei der Berechnung der ordentlichen Renten anderen Versicherten gleichgestellt; eine Kürzung der Summe der beiden Renten eines Ehepaares ist nicht zulässig.
Art. 197 Ziff. 15
15. Übergangsbestimmungen zu Art. 112 Abs. 2 Bst. cbis (Gleichstellung der Ehe in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)
1 Treten die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe cbis drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.
2 Zur Sicherstellung der Gleichstellung von verheirateten Versicherten mit anderen Versicherten bestimmt der Bundesrat in der Verordnung insbesondere, dass die Summe der Renten verheirateter Versicherter nicht aufgrund des Zivilstands gekürzt wird und dass nichterwerbstätige verheiratete Versicherte Beiträge bezahlen.