Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine geregelte Entschädigung im Epidemiefall (Entschädigungsinitiative)'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 95a Entschädigung im Epidemiefall

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Entschädigung von Betrieben und Selbstständigerwerbenden sowie Freischaffenden im Bereich Kultur im Epidemiefall.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Entschädigt wird, wer durch eine zeitlich begrenzte behördliche Massnahme wirtschaftlich massgeblich betroffen ist.
b. Die Entschädigung deckt die ungedeckten laufenden Kosten und den Erwerbsausfall.
c. Die Entschädigung erfolgt durch diejenige Behörde, die für die Anordnung der Massnahme überwiegend verantwortlich ist.
d. Der Anspruch auf Entschädigung besteht subsidiär zu anderen gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen.

Art. 197 Ziff. 132
13. Übergangsbestimmungen zu Art. 95a (Entschädigung im Epidemiefall)

1 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 95a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

2 Die Ausführungsgesetzgebung der Bundesversammlung und die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates folgen dabei den nachstehenden Grundsätzen:
a. Betriebe, Selbstständigerwerbende sowie Freischaffende im Bereich Kultur haben nach Artikel 95a Absatz 2 Anspruch auf Entschädigung ihrer ungedeckten laufenden Kosten; branchenspezifische Kostenstrukturen werden berücksichtigt.
b. Die Entschädigung führt nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs bei der Mehrwertsteuer.
c. Betriebe haben für alle ihre Angestellten Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit vereinfachtem Anmeldeverfahren und summarischer Abrechnung; die Arbeitslosenkassen übernehmen anteilsmässig auch die Arbeitgeberbeiträge, namentlich die Beiträge für die staatliche und berufliche Vorsorge sowie die Familienausgleichskassen; Ferien und Feiertage der Angestellten werden anteilsmässig entschädigt.
d. Selbstständigerwerbende nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19824, die durch eine zeitlich begrenzte behördliche Massnahme wirtschaftlich massgeblich betroffen sind, erhalten eine Erwerbsausfallentschädigung.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
3 SR 830.1
4 SR 837.0

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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