Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine gute und bezahlbare familienergänzende Kinderbetreuung für alle (Kita-Initiative)'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 116a Familienergänzende Betreuung von Kindern
1 Die Kantone sorgen für ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Angebot für die institutionelle familienergänzende Betreuung von Kindern.
2 Das Angebot steht allen Kindern ab dem Alter von drei Monaten bis zum Ende des Grundschulunterrichts offen. Es muss dem Kindeswohl und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dienen und den Bedürfnissen der Eltern entsprechend ausgestaltet sein.
3 Die Betreuungspersonen müssen über die notwendige Ausbildung verfügen und entsprechend entlöhnt werden. Ihre Arbeitsbedingungen müssen eine qualitativ gute Betreuung ermöglichen.
4 Der Bund trägt zwei Drittel der Kosten. Die Kantone können vorsehen, dass die Eltern sich gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ebenfalls an den Kosten beteiligen. Insgesamt darf die Beteiligung der Eltern zehn Prozent ihres Einkommens nicht übersteigen.
5 Der Bund kann Grundsätze festlegen.

Art. 197 Ziff. 132 
13. Übergangsbestimmung zu Art. 116a (Familienergänzende Betreuung von Kindern)
Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 116a treten spätestens fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.

1 SR 101
Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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